1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln werkvertragliche, auftragsrechtliche sowie kauf- und mietrechtliche Leistungen, einschliesslich aber nicht beschränkt auf Softwarelizenzierung, Erwerb, Wartung bzw. Pflege von Hardware und Software, Support, Dienstleistungen für Entwicklung, Anpassung, Einführung, Betrieb von Applikationen, Outsourcing, Online-Services und Kommunikationsdienste zwischen den Parteien „Leistungsbezügerin“ und der trifact AG.
1.2 Die trifact AG weist in der Vertragsurkunde auf diese AGB hin. Mit der Einreichung eines schriftlichen Angebotes oder spätestens bei Annahme einer Bestellung, anerkennt die Leistungsbezügerin die Anwendbarkeit dieser AGB.
1.3 Die trifact erbringt ihre Leistungen gemäss den in den vorliegenden Bestimmungen sowie in den Aufträgen und Einzelverträgen vereinbarten Bedingungen. Trifact ist generell zu Teillieferungen berechtigt, sowie zur Lieferung von geringfügigen Über- oder Untermengen.
1.4 Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der Vertragsbestandteile hat die Vertragsurkunde Vorrang vor den Bedingungen dieser AGB. Diese AGB haben Vorrang vor dem Angebot und das Angebot hat Vorrang vor dem Pflichtenheft. Abweichende Vereinbarungen der Vertragspartner in der Vertragsurkunde bleiben vorbehalten.
1.5 Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von trifact schriftlich bestätigt werden.
1.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
2.1 Soweit in der Offertanfrage bzw. in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes festgelegt wird, bleibt die trifact vom Datum der Einreichung des Angebotes an während 30 Tagen gebunden. Die AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.
2.2. Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster bleiben Eigentum der trifact. Ohne Einwilligung der trifact darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen
gewährt werden. Angaben, welche von trifact als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen dienen.
2.3 Schriftliche, telefonische, in persönlichem Gespräch, per Fax oder per E-Mail gemachte Auskünfte haben keine Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten handelt.
2.4 Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schriftlich festgehalten.
3.1 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Ware vom Absender auf die Leistungsbezügerin über.
3.2 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Die trifact liefert die Produkte in der bestellten Ausführung, Software in maschinell lesbarer Form in der gültigen Version im Zeitpunkt der Lieferung.
3.3 Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz der trifact.
3.4 Die trifact verpflichtet sich, der Leistungsbezügerin die vereinbarten Produkte an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern, während die Leistungsbezügerin sich verpflichtet, diese Produkte zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen.
4.1 Die trifact behält sich das Recht vor, Subunternehmer mit schriftlicher Voranmeldung der Leistungsbezügerin, beizuziehen. Die Leistungsbezügerin darf die Genehmigung nicht ohne begründeten Anlass verweigern.
5.1 Die Mitwirkungspflichten der Leistungsbezügerin kann in einem separaten Anhang zum Vertrag spezifiziert werden. Die Leistungsbezügerin erbringt Ihre Mitwirkungspflichten auf eigene Kosten. Die Mitwirkungspflichten sind während der gesamten Vertragszeit zu erbringen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Die Folgen von Verzögerungen und Mehraufwand durch fehlerhafte oder verspätete Erfüllung von Mitwirkungspflichten gehen zulasten der Leistungsbezügerin.
5.2 Die Leistungsbezügerin gewährt der trifact den notwendigen Zugang zu ihren Räumlichkeiten und sorgt bei entsprechender Vereinbarung für die notwendige Infrastruktur zur Leistungserfüllung.
6.1 Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat die Leistungsbezügerin die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt die Leistungsbezügerin die Anzeige innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt. Die Leistungsbezügerin ist dann zur termingerechten Vergütung verpflichtet.
7.1.Alle Vergütungen verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) oder Euro (EUR) exklusive Mehrwertsteuer und allfällig anderer Abgaben, wie Messen, Wägen, die Verpackung, die Transportkosten sowie diejenigen für die Überprüfung der Ware.
7.2 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erbringung bzw. ─ sofern vertraglich vorgesehen ─ nach der Abnahme der abgerechneten Leistungen. Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen in der Vertragsurkunde, insbesondere ein allfälliger Zahlungsplan. Danach werden Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. geschuldet, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist.
7.3 Sofern nichts anders vereinbart, werden Dienstleistungen monatlich abgerechnet und in Rechnung gestellt. Bei Lieferungen (Hardware, Software) über CHF 12‘000.-- gelten folgende Zahlungsbedingungen:
50 % bei Bestellung, 40 % bei Inbetriebnahme, 10% nach Projektabschluss (Abnahmeprotokoll), zahlbar innert 30 Tage netto, Teillieferungen werden separat verrechnet.
7.4 Die monatlichen Kosten im Zusammenhang mit Wartungsabonnementen (s. dazu nachfolgend Ziffer 9) werden jeweils quartalsweise im Voraus in Rechnung gestellt, zahlbar innert 30 Tage.
8.1 Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen beantragen. Wünscht die Leistungsbezügerin eine Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm die trifact innert zwei Wochen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Preise hat. An ein Angebot zur Änderung der Leistung ist die trifact während zwei Wochen gebunden. Für Produkte, die bereits geliefert sind, gilt die Änderung nicht. Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen neu zu offerieren.
9.1 Das Wartungsabonnement tritt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum in Kraft. Dieses wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wird.
9.2 Das Abonnement kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 90 Tagen per Ende Jahr schriftlich gekündigt werden.
9.3 Änderungen der Leistungen des Abonnements gibt die trifact der Leistungsbezügerin jeweils rechtzeitig bekannt, damit dieser die Möglichkeit erhält, den Vertrag gegebenenfalls innerhalb der Kündigungsfrist auflösen zu können. Ohne schriftliche Kündigung innerhalb dieser Frist gelten die Änderungen als von der Leistungsbezügerin genehmigt.
9.4 Eine sofortige Auflösung des Abonnements ist möglich, falls wichtige Gründe vorliegen und diese derart gravierend sind, dass sie die Fortsetzung des Vertrags für die Auflösung erklärende Partei nicht weiter zumutbar ist. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Konkurs, Nachlass-Stundung, anderweitig erwiesene Zahlungsunfähigkeit einer Partei sowie gänzlicher oder teilweiser Übergang einer Partei in den Besitz eines Dritten.
10.1 Die trifact leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Die Leistungsbezügerin leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren der trifact zur Verfügung gestellten Mitteln keine Schutzrechte Dritter verletzt.
10.2 Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt die trifact auf eigene Kosten und Gefahr ab. Die Leistungsbezügerin gibt solche Forderungen der trifact schriftlich und ohne Verzug bekannt und überlässt ihr die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses.
10.3 Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann die trifact, auf eigene Kosten, nach ihrer Wahl entweder der Leistungsbezügerin das Recht verschaffen, die Leistungen frei von jeder Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten zu benutzen oder die Leistungen anpassen bzw. durch andere ersetzen, welche die vertraglichen Anforderungen gleichwertig erfüllen, oder er wird schadenersatzpflichtig.
11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch einbezogenen Dritten aufzuerlegen. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistungen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungs- und Informationspflichten.
11.2 Die trifact darf die Tatsache und den wesentlichen Inhalt der Offertanfrage, möglichen zu beauftragen Dritten bekanntgeben, hat die Offertanfrage aber ansonsten vertraulich zu behandeln.
11.3 Werbung und Publikationen über projektspezifische Leistungen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung beider Vertragspartner, ebenso dessen Nennung als Referenz.
11.4 Verletzt ein Vertragspartner oder ein von ihm einbezogener Dritter vorstehende Geheimhaltungspflichten, so schuldet der verletzende Vertragspartner dem anderen Vertragspartner eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass weder ihn noch einbezogene Dritte ein Verschulden trifft. Diese beträgt je Fall 10% der gesamten Vergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von den Geheimhaltungspflichten. Schadenersatzansprüche gemäss allgemeinen Haftungsgrundsätzen (OR 97 ff.) bzw. Ziff. 17 bleiben vorbehalten; die Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu leistenden Schadenersatz angerechnet.
11.5 Beide Parteien verpflichten sich, die geltenden Bestimmungen über den Datenschutz (namentlich gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und der dazugehörigen Verordnung) einzuhalten und diese Pflicht auch ihren Mitarbeitern, anderen Hilfspersonen und Dritten, zu überbinden.
12.1 Bei Terminverzug verpflichten sich beide Vertragspartner, auf eigene Kosten dazu beizutragen, dass die Leistungen termingerecht erbracht werden können, auch wenn sie kein Verschulden an der Verzögerung haben. Bei Terminverzug aufgrund höherer Gewalt haftet keiner der Vertragspartner. Gerät trifact aus eigenem Verschulden mit der Einhaltung von Terminen in Verzug, die in Dienstleistungs- oder Projektverträgen ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart wurden, hat die Leistungsbezügerin ihr zwei Mal eine angemessene, schriftlich mitgeteilte Nachfrist zu gewähren. Kommt trifact auch der zweiten Nachfrist nicht nach, ist die Leistungsbezügerin berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Leistungen (Hardware / Software, Dienstleistungen), die bereits vertragsgemäss erbracht wurden und der Leistungsbezügerin als solche verwendet werden können, sind voll zu vergüten und werden somit vom Rücktritt nicht erfasst.
12.2 Befindet sich die Leistungsbezügerin mit mindestens 30 Tagen in Zahlungsverzug, mahnt trifact die Leistungsbezügerin schriftlich und setzt eine letzte Zahlungsfrist von 7 Kalendertagen. Erfolgt auch innert 7 Tagen keine oder keine vollständige Bezahlung der fälligen Rechnung, so hält sich trifact das Recht vor, sämtliche Lieferungen oder Leistungen aus dem betreffenden Vertrag mit sofortiger Wirkung einzustellen, bis die Leistungsbezügerin ihrer Zahlungspflicht vollständig nachkommt, oder durch schriftliche Mitteilung an die Leistungsbezügerin vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aufzulösen.
13.1 Die trifact verpflichtet sich zur Sorgfalt und liefert die Produkte in einer guten Qualität. Er verpflichtet sich weiter zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu deren Überwachung.
13.2 Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen (bei Chipkarten sind Mehr- oder Minderlieferungen von 10% zulässig) sind - sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde – der trifact unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Auslieferung/Installation der Produkte schriftlich mitzuteilen.
13.3 Die Garantiezeit beträgt 24 Monate nach Auslieferung oder erfolgter Installation.
13.4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die die trifact nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe der Leistungsbezügerin oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse sowie die vorerwähnten Mangelfolgeschäden.
13.5 Bei Garantieleistungen, muss sich die Leistungsbezügerin in jedem Fall an die von trifact bzw. vom jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten definierten Abläufe bei der Abwicklung von Rücksendungen halten. Die Rücksendung enthält eine detaillierte Mängelbeschreibung. Bei Rücksendung ohne Fehlerbeschreibung kann trifact eine Fehlersuche auf Kosten der Leistungsbezügerin (Mindestaufwand eine Stunde) durchführen. trifact bietet der Leistungsbezügerin die gleichen Garantie- und Gewährleistungen, die sie von den Herstellern bzw. Lieferanten erhält.
13.6. Will die Leistungsbezügerin die Produkte weiterverkaufen, ist er verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften. Verändert der Kunde die weiterverkauften Produkte, ist der für die daraus entstehenden Schäden gegenüber dem Lieferanten, dem Käufer oder Dritten haftbar. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Produktehaftpflichtgesetzes.
14.1 trifact haftet für den von ihr, ihren Hilfspersonen und einbezogenen Subunternehmern im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis absichtlich und grobfahrlässig verschuldete direkte Schäden. Die Haftung pro Schadenfall ist beschränkt auf die Höhe der Vergütung für die betreffende Vertragsleistung, maximal jedoch auf CHF 50‘000.--.
14.2 Ausgeschlossen sind Schäden: • die infolge eines Softwarefehlers, eines Betriebssystemfehlers oder eines fehlerhaften Servicepacks der Hersteller entstanden sind, • Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen durch die Leistungsbezügerin • bei Lieferverzug, den trifact nicht selbst verursacht hat • die infolge von Elementarschäden entstanden sind • die infolge eines schädlichen Codes und / oder Hackerangriffs entstanden sind
15.1 Die Vertragspartner regeln im Vertrag, welche im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, Daten und Unterlagen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses und innerhalb welcher Frist dem anderen Vertragspartner zurückzugeben oder zu vernichten sind.
15.2 Bei Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unterstützt die trifact die Leistungsbezügerin soweit notwendig und gegen angemessene Vergütung bei der Instruktion einer allfälligen neuen Anbieterin, bei der Rückführung oder Übertragung der Daten, welche die trifact für die Leistungsbezügerin bearbeitet hat, an die Leistungsbezügerin bzw. an eine neue Anbieterin (in einem durch trifact definierten Format) sowie bei der Rückführung oder Übertragung der Hardware und der Software, welche die trifact für die Leistungsbezügerin betrieben hat, einschliesslich der Überlassung von aktuellen, elektronisch bearbeitbaren Fassungen von durch die trifact im Zusammenhang damit vertragsgemäss erstellten Dokumentationen.
16.1 Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Die Leistungsbezügerin wird die Zustimmung zur Abtretung und Verpfändung von Forderungen durch die Trifact nur in begründeten Fällen verweigern. Nicht als Dritte gelten die einzelnen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns.
16.2 Die trifact übernimmt mit der Lieferung die Verpflichtungen der Leistungsbezügerin aus Einfuhrzertifikaten, sofern und soweit dies vertraglich geregelt ist.
17.1 Auf das Vertragsverhältnis ist schweizerisches Recht anwendbar, sofern im Vertrag nicht anders geregelt.
17.2 Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980) werden wegbedungen.
17.3 Gerichtsstand ist Luzern. Die Parteien werden sich bemühen, etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.
B Besondere Bestimmungen
18.1 Rechte an Arbeitsergebnissen
18.1.1 Die Rechte an den von der Leistungserbringerin in Erfüllung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Erstellung auf die Leistungsbezügerin über. Darunter fallen insbesondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von der trifact erstellte Konzepte, Unterlagen, Auswertungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt.
18.1.2 Produkte Dritter und vorbestehende Rechte der trifact bleiben von dieser Regelung unberührt, es sei denn, sie seien untrennbarer Bestandteil des erschaffenen Arbeitsergebnisses. In einem solchen Fall räumt die trifact der Leistungsbezügerin ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nutzungsrecht für eigene Zwecke an den vorbestehenden Rechten ein. Vorbehalten bleiben anderslautende vertragliche Regelungen.
18.2 Rechte an Individualsoftware. Die ausschliesslichen Rechte an der von der Trifact eigens für die Leistungsbezügerin hergestellten Individualsoftware, einschliesslich Quellcode, Programmbeschreibungen und Dokumentationen, unabhängig ob diese in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form vorliegen, gehen mit Entstehung an die Leistungsbezügerin über. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt. Die Software- Dokumentation (insbesondere dokumentierter Quellcode samt Übersicht, Daten- und Funktionsmodell sowie Funktionsbeschrieb) und die übrigen Unterlagen sind der Leistungsbezügerin vor der Abnahme und auf Verlangen vor allfälligen Teilzahlungen auszuhändigen.
18.3 Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfüllung entstanden sind, gehören: • der Leistungsbezügerin, wenn die Erfindungen von deren Personal gemacht wurden; • der trifact, wenn die Erfindungen von deren Personal oder von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden; • der Leistungsbezügerin und der trifact, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal der Leistungsbezügerin und der trifact bzw. von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden. Sie können ihre Rechte ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.
18.4 Rechte an Standardsoftware
18.4.1 Die Schutzrechte an der Standardsoftware verbleiben bei der trifact oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert die trifact, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.
18.4.2 Die Leistungsbezügerin erwirbt das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Standardsoftware in dem im Vertrag vereinbarten Umfang.
18.4.3 Das Recht auf Nutzung der Standardsoftware ist gemäss Kaufvertrag zeitlich auf die bestimmte Dauer (bis zur Kündigung) eingeräumt.
18.4.4 Die Leistungsbezügerin kann zu Sicherungs- und Archivierungszwecken von der Standardsoftware Kopien herstellen.
18.4.5 Während eines Ausfalls der Hardware ist er berechtigt, die Standardsoftware ohne zusätzliche Vergütung auf einer Ersatzhardware zu nutzen.
19.1 Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Programme (neue Releases). Funktionelle Erweiterungen sind kostenpflichtig sein.
19.2 Treten Störungen auf, beteiligt sich die trifact auf Verlangen der Leistungsbezügerin an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist die Trifact nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet.
19.3 Die Leistungsbezügerin ist nicht verpflichtet, jeden neuen Softwarestand zu übernehmen. Die trifact ist in diesem Fall berechtigt, die Pflegeleistungen für frühere Softwarestände nach einer angemessenen Übergangsfrist einzustellen. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung beträgt diese Frist 12 Monate.
20.1 Die trifact informiert die Leistungsbezügerin möglichst frühzeitig im Voraus über ihre Pläne zu allfälligen Änderungen in Bezug auf die Leistungserbringung oder die Einstellung von Leistungen, insbesondere auch, wenn die Änderungen erst nach dem nächstmöglichen Kündigungstermin wirksam werden.
21 Rücknahme Der Lieferant verpflichtet sich gemäss Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG), elektrische Geräte zurückzunehmen und umweltgerecht zu entsorgen. Die Leistungsbezügerin übernimmt die Kosten für Transport und Entsorgung.